Als Unternehmen mit starken regionalen Wurzeln ist es uns bei der USET GmbH ein besonderes Anliegen, den lokalen Nachwuchs zu unterstützen. Deshalb freuen wir uns, als Sponsor der U16-Junioren der SSVG Velbert 02 auftreten zu dürfen!

Dank unserer Unterstützung konnten die jungen Talente mit einem neuen Outfit ausgestattet werden, das nicht nur für einen einheitlichen Teamauftritt sorgt, sondern auch das Gemeinschaftsgefühl und den sportlichen Ehrgeiz der Mannschaft stärkt. Sport fördert nicht nur Fitness und Disziplin, sondern vermittelt auch Teamgeist und Fairplay – Werte, die auch in unserem Unternehmen eine zentrale Rolle spielen.

Die SSVG Velbert 02 hat bereits einen tollen Beitrag zu dieser Partnerschaft veröffentlicht, den Sie hier nachlesen können: Neues Outfit für die U16-Junioren der SSVg Velbert 02.

Wir wünschen der U16 weiterhin viel Erfolg für die kommende Saison und freuen uns, Teil ihrer Reise zu sein. Auf eine starke Partnerschaft und viele sportliche Erfolge!

Euer Team der USET GmbH

Die Sonne hat endlich ihren eigenen Gesetzgeber! Mit dem neuen Solarspitzen-Gesetz sollen nicht nur Netzüberlastungen vermieden, sondern auch die Regeln für die Einspeisung von Solarstrom kräftig angepasst werden. Wer gedacht hat, die Sonne scheint einfach, wie sie will, hat jetzt den Fehler gemacht, der deutschen Bürokratie zu unterschätzen. Die Regierung hat beschlossen: Auch die Sonne muss sich jetzt an Regeln halten.

1. Einspeisebegrenzung – Die Sonne muss jetzt „mitdenken“

Ab dem 25. Februar 2025 dürfen neue Photovoltaikanlagen nur noch 60 Prozent ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen, solange keine „Steuerbox“ installiert ist. Ja, Sie haben richtig gehört – die Sonne soll sich jetzt bitte an das Stromnetz anpassen! Keine Angst, wenn Sie Ihre PV-Anlage rechtzeitig aufgerüstet haben, dürfen Sie wieder in vollen Zügen einspeisen – aber bis dahin: 60 Prozent – das ist wie beim Fußball, wenn der Schiri einen Elfmeter nur halb zählt.

Warum diese Begrenzung? Nun, die Netzbetreiber wollen verhindern, dass wir an besonders sonnigen Tagen zu viele Sonnenstrahlen ins Netz lassen und es dadurch überlastet wird. Und der Netzbetreiber denkt sicher: „Da haben wir das Problem doch gleich in den Griff bekommen – weniger Sonne, weniger Stress.“ Da könnte man fast glauben, der nächste Schritt sei, Sonnentage per Gesetz zu rationieren, damit das Netz nicht überfordert wird

2. Keine Einspeisevergütung bei Negativstrompreisen – Wenn der Strom günstiger wird als das Frühstück

Bisher gab es für jede eingespeiste Kilowattstunde eine nette Vergütung, egal ob das Netz den Strom gerade brauchte oder nicht. Jetzt hat die Regierung beschlossen: Wenn der Strompreis negativ ist, dann gibt es keine Vergütung mehr! Das bedeutet, wenn zu viel erneuerbare Energie im Markt ist und der Strompreis ins Negative geht – wie im Jahr 2024 bei 457 Stunden – zahlen Sie quasi den Strom, den Sie eingespeist haben. Hier macht ein Batteriespeicher dann mehr Sinn. So wird zumindest der eigene Strom Sinnvoll „angelegt“ und kann so in der Nacht wieder genutzt werden.

3. Erleichterte Direktvermarktung für kleinere Anlagen

Kleinere Anlagenbetreiber, die bisher mit Bürokratie und Formulierungen aus dem 18. Jahrhundert zu kämpfen hatten, können nun die Direktvermarktung von Solarstrom deutlich einfacher angehen. Für Anlagen unter 100 kWp gibt es jetzt einen leichteren Zugang zur Börse, ohne sich durch das dicke Bürokratenbuch kämpfen zu müssen. Wer hätte gedacht, dass es einmal einfacher wird, den eigenen Solarstrom zu verkaufen, als einen Kaffee zu bestellen?

Aber keine Sorge, die Pflicht zur Direktvermarktung entfällt – sie bleibt optional. Sie können es also weiterhin lassen, Ihre überschüssige Energie zu verkaufen, wenn Ihnen der Papierkram zu viel wird. Die Netzbetreiber haben sich vermutlich gedacht: „Warum den Leuten unnötige Bürokratie aufbürden, wenn wir doch schon genug mit den Strompreisschwankungen zu kämpfen haben?“

Fazit:
Das Solarspitzen-Gesetz sorgt für viel Bewegung in der Welt der Solarenergie – und die Regierung hat es geschafft, die Sonne ein bisschen mehr unter Kontrolle zu bekommen. Aber keine Sorge, auch wenn die Netzbetreiber und die Politik den Sonnenstrahlen jetzt etwas mehr Regeln auferlegen, bleibt die Photovoltaik immer noch eine der zuverlässigsten und nachhaltigsten Energien für das Eigenheim und Gewerbe

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss bis zu 10.200 Euro
  • für den Kauf und An­schluss von Lade­station, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher
  • für Eigentümer/innen von selbst­genutzten Wohn­gebäuden, die ein Elektro­auto besitzen

Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ fördert KFW den Kauf und die Installation einer Lade­station für Elektro­autos in Kombi­nation mit einer Photo­voltaik­anlage und einem Solar­strom­speicher. Ziel der Förderung ist es, dass Sie Ihr Elektro­auto mit selbst­erzeugtem klima­freund­lichen Solar­strom aufladen können.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  •  der Kauf einer neuen Lade­station (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Lade­leistung
  •  der Kauf einer neuen Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak (kWp) Spitzenleistung
  •  der Kauf eines neuen Solar­strom­speichers mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) nutz­barer Speicherkapazität
  •  der Einbau und Anschluss der Gesamt­anlage, inklusive aller Installations­arbeiten
  •  ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamt­anlage

Erfüllt Ihre Ladestation die Anforderungen für die Förderung? Das finden Sie ganz schnell heraus:

Zur Liste der geförderten Ladestationen

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Sie schaffen Ladestation, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher fabrikneu an.
  • Sie haben bis zum Zeit­punkt des Antrags noch keine dieser Komponenten bestellt.
  • Sie besitzen ein Elektro­auto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem Haus­halt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum Zeit­punkt des Antrags ein Elektro­auto bestellt.
    Hinweis: Falls Sie das Elektro­auto privat leasen, muss der Leasing­vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Förder­voraussetzungen.
  • Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie wohnen schon drin.

Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für:

  • Neubauten vor Einzug
  • ausschließlich vermietete Objekte
  • Ferien- oder Wochenend­häuser sowie Ferien­wohnungen
  • Maßnahmen am Zweitwohnsitz
  • Eigentumswohnungen
  • Unternehmen
  • die mehrfache Förderung eines Wohngebäudes mit diesem Zuschuss

Quelle und vollständiger Artikel: KFW.de

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Prosumer:innen, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen.
  • Seit Januar 2023 sind alle Regelungen des EEG 2023 in Kraft.
  • Die Einspeisung wird besser vergütet, die Vergütungshöhe bleibt 2023 konstant.
  • Können Sie Solarmodule nicht auf dem Hausdach montieren, dürfen Sie sie ersatzweise im Garten aufstellen. Sie werden dort ebenfalls gefördert.

Mitte Dezember wurde das Jahressteuergesetz verabschiedet, das umfangreiche Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen bedeutet: Rückwirkend zum 1. Januar 2022 werden PV-Anlagen bis 30 kWp nicht mehr für die Einkommenssteuer berücksichtigt. Seit 1. Januar 2023 gilt für private PV-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, der schon bei der Angebotserstellung vom Installationsbetrieb zu berücksichtigen ist.

Quelle und vollständiger Artikel: Verbraucherzentrale.de