Die Energiewende ist in vollem Gange, und mit den Neuerungen in der Förderung und den regulatorischen Rahmenbedingungen für Photovoltaik (PV)-Anlagen und Wärmepumpen eröffnen sich für Hausbesitzer, Unternehmen und Installateure neue Chancen. Im Jahr 2025 sind zahlreiche Änderungen in der Förderlandschaft sowie bei den gesetzlichen Regelungen zu erwarten. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

1. Photovoltaik (PV)-Förderung im Jahr 2025

Die Förderung von Photovoltaik-Anlagen bleibt auch im Jahr 2025 ein zentrales Thema. Die wichtigsten Förderprogramme umfassen:

  • KfW-Förderung: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt weiterhin die Installation von Photovoltaikanlagen im Rahmen des Programms 275. Bis zu 18 % der Anschaffungskosten, jedoch maximal 12.500 €, werden bezuschusst. Dies gilt für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kWp.
  • Förderprogramme auf kommunaler Ebene: In einigen Städten, wie etwa Mannheim, gibt es zusätzliche Förderungen. Hier können Hausbesitzer bis zu 180 € pro kWp erhalten, mit einer maximalen Förderung von 2.700 € für die Installation einer PV-Anlage. Wenn die Dachbegrünung ebenfalls in das Projekt integriert wird, können die Zuschüsse auf bis zu 4.200 € steigen.
  • Änderungen durch das Solarspitzengesetz: Ab dem 25. Februar 2025 tritt das Solarspitzengesetz in Kraft, das besagt, dass PV-Anlagen ohne Steuerbox nur 60 % ihrer Nennleistung einspeisen dürfen. Die Installation einer Steuerbox ist erforderlich, um die volle Einspeiseleistung nutzen zu können.

2. Wärmepumpen-Förderung im Jahr 2025

Auch die Wärmepumpen-Förderung bietet attraktive Möglichkeiten für die Nutzung erneuerbarer Energien:

  • Höhere Förderquoten: Ab 2025 werden Zuschüsse von bis zu 70 % der Kosten für den Einbau von Wärmepumpen gewährt. Die genaue Höhe hängt von der jeweiligen Einkommenssituation und weiteren Faktoren ab. Diese Förderung macht den Umstieg auf umweltfreundliche Heiztechnologien noch attraktiver.
  • Fördervoraussetzungen: Wärmepumpen, die mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden und eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,0 aufweisen, sind förderfähig. Diese Voraussetzungen sichern, dass die geförderten Systeme auch hohe Effizienz und Nachhaltigkeit bieten.
  • Langfristige Planungssicherheit: Das Bundesministerium für Wirtschaft hat angekündigt, dass die Förderung von Wärmepumpen auch künftig gesichert bleibt, sodass Hausbesitzer, die in diese Technologie investieren, von langfristiger Planungssicherheit profitieren können.

3. Weitere relevante Regelungen und Änderungen

Zusätzlich zu den Förderungen gibt es auch Änderungen in der Gesetzgebung, die für die Planung von Gebäudetechniken von Bedeutung sind:

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG): Seit dem 1. Januar 2024 müssen alle neu errichteten Gebäude mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien beheizt werden. Für Bestandsgebäude gelten je nach kommunaler Wärmeplanung unterschiedliche Übergangsfristen. Dies bedeutet für Hausbesitzer, dass in den nächsten Jahren eine zunehmende Anpassung an diese Anforderungen erforderlich wird.
  • Smart Meter und dynamische Stromtarife: Im Jahr 2025 wird die Nutzung von Smart Metern und dynamischen Stromtarifen immer wichtiger. Diese Entwicklungen ermöglichen es, den Stromverbrauch effizienter zu steuern und von günstigeren Tarifen zu profitieren.
  • Solaranlagenpflicht in vier Bundesländern: In 2025 wird die Solarpflicht in mehreren Bundesländern weiter ausgebaut, was dazu beiträgt, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.

Fazit

Die Neuerungen in der Förderung und Regulierung von Photovoltaik und Wärmepumpen im Jahr 2025 bieten erhebliche Chancen für private und gewerbliche Investitionen in erneuerbare Energien. Durch attraktive Förderungen und gesetzliche Anpassungen wird der Umstieg auf umweltfreundliche Technologien noch attraktiver und auch langfristig wirtschaftlich sinnvoll. Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Änderungen, um die besten Fördermöglichkeiten und steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Als Unternehmen mit starken regionalen Wurzeln ist es uns bei der USET GmbH ein besonderes Anliegen, den lokalen Nachwuchs zu unterstützen. Deshalb freuen wir uns, als Sponsor der U16-Junioren der SSVG Velbert 02 auftreten zu dürfen!

Dank unserer Unterstützung konnten die jungen Talente mit einem neuen Outfit ausgestattet werden, das nicht nur für einen einheitlichen Teamauftritt sorgt, sondern auch das Gemeinschaftsgefühl und den sportlichen Ehrgeiz der Mannschaft stärkt. Sport fördert nicht nur Fitness und Disziplin, sondern vermittelt auch Teamgeist und Fairplay – Werte, die auch in unserem Unternehmen eine zentrale Rolle spielen.

Die SSVG Velbert 02 hat bereits einen tollen Beitrag zu dieser Partnerschaft veröffentlicht, den Sie hier nachlesen können: Neues Outfit für die U16-Junioren der SSVg Velbert 02.

Wir wünschen der U16 weiterhin viel Erfolg für die kommende Saison und freuen uns, Teil ihrer Reise zu sein. Auf eine starke Partnerschaft und viele sportliche Erfolge!

Euer Team der USET GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss bis zu 10.200 Euro
  • für den Kauf und An­schluss von Lade­station, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher
  • für Eigentümer/innen von selbst­genutzten Wohn­gebäuden, die ein Elektro­auto besitzen

Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ fördert KFW den Kauf und die Installation einer Lade­station für Elektro­autos in Kombi­nation mit einer Photo­voltaik­anlage und einem Solar­strom­speicher. Ziel der Förderung ist es, dass Sie Ihr Elektro­auto mit selbst­erzeugtem klima­freund­lichen Solar­strom aufladen können.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  •  der Kauf einer neuen Lade­station (z. B. Wallbox) mit mindestens 11 Kilowatt (kW) Lade­leistung
  •  der Kauf einer neuen Photo­voltaik­anlage mit mindestens 5 Kilowatt­peak (kWp) Spitzenleistung
  •  der Kauf eines neuen Solar­strom­speichers mit mindestens 5 Kilowatt­stunden (kWh) nutz­barer Speicherkapazität
  •  der Einbau und Anschluss der Gesamt­anlage, inklusive aller Installations­arbeiten
  •  ein Energiemanagement-System zur Steuerung der Gesamt­anlage

Erfüllt Ihre Ladestation die Anforderungen für die Förderung? Das finden Sie ganz schnell heraus:

Zur Liste der geförderten Ladestationen

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Sie schaffen Ladestation, Photo­voltaik­anlage und Solar­strom­speicher fabrikneu an.
  • Sie haben bis zum Zeit­punkt des Antrags noch keine dieser Komponenten bestellt.
  • Sie besitzen ein Elektro­auto (kein Hybridfahrzeug), dass auf Sie oder eine in Ihrem Haus­halt lebende Person zugelassen ist oder Sie haben zum Zeit­punkt des Antrags ein Elektro­auto bestellt.
    Hinweis: Falls Sie das Elektro­auto privat leasen, muss der Leasing­vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen. Ein Firmen- bzw. Dienstwagen entspricht nicht den Förder­voraussetzungen.
  • Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie wohnen schon drin.

Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für:

  • Neubauten vor Einzug
  • ausschließlich vermietete Objekte
  • Ferien- oder Wochenend­häuser sowie Ferien­wohnungen
  • Maßnahmen am Zweitwohnsitz
  • Eigentumswohnungen
  • Unternehmen
  • die mehrfache Förderung eines Wohngebäudes mit diesem Zuschuss

Quelle und vollständiger Artikel: KFW.de

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Prosumer:innen, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen.
  • Seit Januar 2023 sind alle Regelungen des EEG 2023 in Kraft.
  • Die Einspeisung wird besser vergütet, die Vergütungshöhe bleibt 2023 konstant.
  • Können Sie Solarmodule nicht auf dem Hausdach montieren, dürfen Sie sie ersatzweise im Garten aufstellen. Sie werden dort ebenfalls gefördert.

Mitte Dezember wurde das Jahressteuergesetz verabschiedet, das umfangreiche Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen bedeutet: Rückwirkend zum 1. Januar 2022 werden PV-Anlagen bis 30 kWp nicht mehr für die Einkommenssteuer berücksichtigt. Seit 1. Januar 2023 gilt für private PV-Anlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent, der schon bei der Angebotserstellung vom Installationsbetrieb zu berücksichtigen ist.

Quelle und vollständiger Artikel: Verbraucherzentrale.de