Allgemeine Geschäftsbedingungen der USET GmbH Umweltschonende Energietechnik (Nachfolgend “USET” genannt)

Robert-Bosch-Str. 10, 42489 Wülfrath. Stand: 15.09.2022

A) Anwendungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen USET und dem Kunden ausschließlich. AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, USET hat diesen ausdrücklich und mindestens in Textform zugestimmt.
  2. Diese AGB gelten auch ohne erneuten Hinweis für Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrags sowie für neue gleichartige Verträge mit dem Kunden.
  3. Individuelle Abreden zwischen USET und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB

B) PV-Anlagen

  1. Vertragsgegenstand
    1. Der Vertragsgegenstand umfasst die Planung, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage sowie – bei gesonderter Beauftragung – Wartung und Services. Wartung und Services können auch für bestehende Anlagen beauftragt werden.
    2. Die Planung der Photovoltaikanlage erfolgt auf der Grundlage einer Vor-Ort Begehung oder von Drohnen-Aufnahmen sowie vom Kunden bereitgestellter Unterlagen und Informationen. Vom Kunden bereitgestellte Unterlagen und Informationen gelten als vollständig, aktuell und richtig.
    3. Die Photovoltaikanlagen besteht aus verschiedenen Komponenten wie Solarmodulen, einem Wechselrichter, einem Batteriespeicher sowie weiterem Zubehör. Die Beschaffenheit der Komponenten ergibt sich aus den Produktbeschreibungen. Nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören von USET erstellte Kalkulationen über Einspeisevergütungen oder die Rentabilität der Anlage.
    4. Die Montage umfasst insbesondere die Verlegung von Solarmodulen auf Dächern, die Installation des Wechselrichters und die Verkabelung. Sofern der Kunde die elektrische Installation selbst übernimmt, ist er für die ggf. notwendige Anschaffung und Installation eines neues Zählerschranks unter Einhaltung der VDE-Verordnung selbst verantwortlich.
    5. Sofern USET von dem Kunden mit der laufenden Wartung ab Inbetriebnahme beauftragt wird, können Leistungen das Monitoring, die Fernüberwachung, eine wiederkehrende vor Ort-Prüfung (nach den Richtlinien zum E-Check), den Austausch von Ersatzteilen sowie eine Reinigung der Solarmodule zum Gegenstand haben. Der Umfang der Wartungsarbeiten ergibt sich aus dem Angebot von USET.
    6. Ergänzende Dienstleistungen von USET erfolgen im Rahmen des Netzanschlusses der Anlage. Sofern zwischen den Vertragsparteien vereinbart, wird USET mit Vollmacht des Kunden erforderliche Anträge beim Netzbetreiber stellen.
    7. Der Kunde ist für die Überprüfung der Voraussetzungen eines Netzanschluss und der Stromeinspeisung selbst verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, die einem Betreiber einer Photovoltaikanlage obliegen
  2. Vertragsschluss
    1. Angebote von USET sind unverbindlich. Verträge werden durch eine Bestellung des Kunden und eine Auftragsbestätigung von USET geschlossen. Die Annahmefrist für USET beträgt 10 Werktage. Verbraucher haben bei Außergeschäftsraumverträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Weitere Informationen enthält die Widerrufsbelehrung von USET.
    2. Verträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung einer technischen Machbarkeits- und Netzverträglichkeitsprüfung. Die technische Machbarkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einer technischen Erfassung vor Ort durch Mitarbeiter von USET.
    3. USET ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn USET die Komponenten der Photovoltaikanlage ordnungsgemäß bei einem Lieferanten bestellt hat, jedoch nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. USET ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. USET übernimmt kein Beschaffungsrisiko und ist nur zur Lieferung aus seinem Vorrat bzw. der bei seinen Lieferanten bestellten Teile  verpflichtet.
  3. Montage, Inbetriebnahme, Netzanschluss
    1. Der Kunde ist für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und die Einholung von Genehmigungen für die Installation der Photovoltaikanlage selbst verantwortlich. Der Kunde stellt sicher, dass das betreffende Gebäude alle erforderlichen Voraussetzungen für die Montage erfüllt, insbesondere im Hinblick auf Statik und Elektrik.
    2. Die Montage findet zu dem vereinbarten Termin bzw. innerhalb der vereinbarten Frist statt. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Vorarbeiten rechtzeitig vorzunehmen und einen ungehinderten Zugang zu dem Grundstück, Gebäude und den Dachflächen zu gewähren. Kann die Montage aufgrund mangelnder Vorarbeiten nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
    3. Kommt der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, kann USET eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was USET infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
    4. Sobald USET die Montagearbeiten beendet hat, wird ein Inbetriebnahmeprotokoll erstellt und eine Fertigstellungsanzeige an den Netzbetreiber versandt. Die Endabnahme und Zählerinstallation erfolgt durch den Netzbetreiber. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Voraussetzungen für eine Endabnahme zu schaffen, insbesondere eine Flurstückkarte einzureichen und eine Registrierung im Marktstammdatenregister vorzunehmen.
  4. Abnahme
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.
    2. Als abgenommen gilt eine Anlage auch, wenn USET dem Kunden nach Fertigstellung der Anlage eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Kunde ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn USET den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
  5. Preise; Zahlungsbedingungen
    1. Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Angebotspreis beruht auf der Grundlage der vom Auftraggeber vor Vertragsschluss bereitgestellten Informationen. Mehraufwand aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen ist von dem Angebotspreis nicht abgedeckt. Das Gleiche gilt für die vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschten Änderungen sowie bei zusätzlichen Leistungen.
    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Abschlagszahlungen zu leisten. Sind keine Abschlagszahlungen vereinbart, kann USET gemäß § 632a BGB Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.
    3. Erfolgt die Anzahlung nicht fristgerecht, so kann USET nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
    4. Die gelieferte Photovoltaikanlage bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum von USET. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Mängelrechte
    1. Der Kunde hat gegenüber USET bei Mängeln der Anlage die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Kunde hat USET die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    2. Neben den Gewährleistungsrechte bieten Hersteller von Komponenten ggf. Herstellergarantien. Ansprüche aus Herstellergarantien sind gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen. USER übernimmt diesbezüglich keine Haftung.
  7. Wartung- und Services
    1. Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er USET Daten der Anlage rechtzeitig bereitzustellen und bei Bedarf Zugang zu der Anlage zu gewähren.
    2. Wartungsverträge haben die vereinbarte Mindestlaufzeit und verlängern sich anschließend automatisch um den gleichen Zeitraum bis sie von einer Vertragspartei mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Erstlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt werden.

C) Wärmepumpen

  1. Vertragsgegenstand
    1. Verträge über Wärmepumpen werden als Kaufvertrag mit Montage geschlossen. USET schuldet die Lieferung der Wärmepumpe und die mangelfreie Montage gegen Zahlung des Kaufpreises.
    2. Die Beschaffenheit der verkauften Wärmepumpe ergibt sich aus der Produktbeschreibung.
  2. Liefertermine
    1. Genannte Liefertermine sind stets unverbindlich. Erfolgt zu dem unverbindlichen Liefertermin keine Lieferung, kann der Kunde USET zur Lieferung auffordern. Liefert USET die Wärmepumpe nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung, ist der Kunde zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
    2. Die Lieferung und Montage erfolgt an dem zwischen USET und dem Kunden abgesprochenen Termin. Kann die Montage aus Gründen nicht erfolgen, die von dem Kunden zu vertreten sind, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des Annahmeverzugs.
  3. Sachmangel
    1. Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann.
    2. Der Kunde hat nachzuweisen, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag und nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Abnutzung nach Gefahrübergang entstanden ist. Ist der Kunde ein Verbraucher und zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  4. Nacherfüllung
    1. Ist die Ware mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). USET kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht von USET, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
    2. Der Kunde hat USET die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  5. Rücktritt; Minderung
    1. Nach erfolglosem Ablauf einer USET bestimmten angemessenen Frist zur Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist.
    2. Statt zurückzutreten, kann der Kunde den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber USET mindern. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist – soweit erforderlich – durch Schätzung zu ermitteln. Hat der Kunde mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag von USET zu erstatten.

D) Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten

  1. Vertragsgegenstand
    1. Sofern USET von dem Auftraggeber mit Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten beauftragt wird, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    2. Ein Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, werden Leistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht.
  2. Gewährleistung
    1. Bei mangelhaften Werkleistungen hat der Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte.
    2. Bei Dienstleistungen besteht keine Gewährleistung. Die Vergütung wird für das Tätigwerden geschuldet. Der Auftraggeber hat kein Recht auf eine kostenlose Nachbesserung. Sofern eine solche von USET durchgeführt wird, erfolgt dies aus Kulanz.

E) Handel und Verkauf

USET GmbH Umweltschonende Energietechnik bietet Photovoltaik Komponenten, aufgrund der Vorgaben des Kunden, entweder mit Lieferung oder zur Selbstabholung an. Der Kunde selbst ist für die professionelle und fachgerechte Planung und Montage der Photovoltaik Anlage, anhand der technischen Bedingungen vor Ort, Schutzbestimmungen und gesetzlichen Vorgaben, sowie für die Beauftragung eines Fachbetriebes bzw. der geeigneten Gewerke (z B Photovoltaik Montagebetrieb, Dachdecker, zugelassener Elektriker) verantwortlich. USET GmbH Umweltschonende Energietechnik haftet nur für die Lieferung der einzelnen, bestellten Teile gemäß Kundenvorgabe, nicht für Planung, Montage und Vollständigkeit der kompletten Photovoltaik Anlage.

  1. Allgemeines und Geltungsbereich
    1. USET erbringt alle Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Rechts- und Geschäftsbeziehungen der Firma USET mit ihren Kunden, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
    2. Diese Bedingungen unterscheiden a) Unternehmer (§ 14 BGB) aus dem In- und Ausland, sonstige juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliches Sondervermögen („Geschäftskunden“) b) sonstige Kunden aus dem In- und Ausland („Verbraucher“). Im Übrigen gelten die Bedingungen für alle Kunden („Kunden“).
    3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte und Geschäftsbeziehungen mit demselben Geschäftskunden auch ohne erneute Einbeziehung als vereinbart.
    4. Der Einbeziehung von abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
    5. Soweit unsere Geschäftsbedingungen keine wirksamen Regelungen enthalten, sind ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos Lieferungen an diesen ausführen. Hierin liegt keine Anerkenntnis dieser Bedingungen.
  2. Vertragsschluss
    1. Alle Angebote der Firma USET sowie damit verbundene Unterlagen und Informationen sind unverbindlich und freibleibend.
    2. Ein Vertrag kommt erst durch die verbindliche Bestellung des Kunden und durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags durch die Firma USET oder die Erbringung einer durch den Kunden beauftragten (Teil-)Leistung zustande. Die verbindliche Bestellung kann entweder durch die unterschriebene Rücksendung eines Angebots, einen per E-Mail oder telefonischen erteilten Auftrag erfolgen, oder durch die Annahme eines Angebots mit der Überweisung mit der Referenznummer im Verwendungszweck der Überweisung. Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn USET den Auftrag entweder mit einer Auftragsbestätigung, Proforma-Rechnung (Proforma Invoice) oder Rechnung (Invoice) bestätigt.
    3. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind unwirksam.
    4. Soweit unsere Angestellten, die nicht allgemein vertretungsbefugt sind (Geschäftsführer, Prokuristen), Erklärungen abgeben, werden diese erst durch schriftliche Bestätigung eines Vertretungsberechtigten verbindlich.
    5. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.
  3. Preise
    1. Angegebene Preise sind tagesgültig. Wir berechnen die Preise nach unserer am Tage des Angebots gültigen Preisliste, soweit nicht andere Preise schriftlich vereinbart sind. Die Preise verstehen sich ab angegebener Lageranschrift bzw. ab angegebenen Ausgangslager (falls keine andere Lageranschrift angegeben ist, gilt als Lageranschrift der Firmensitz von USET zuzüglich Transportverpackung, Verladung, Fracht und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    2. Erhöhen unsere Zulieferer nach Abschluss des Vertrages mit unserem Kunden in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ihren Preis, so sind wir berechtigt, auch unserem Kunden gegenüber eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises zu verlangen. Sollte der Kunde die Preiserhöhung nicht akzeptieren, so hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall müsste bereits ausgelieferte Ware an USET zurückgesendet werden und bereits erhaltene Zahlungen werden an den Kunden zurückgezahlt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Erhöhung der Mehrwertsteuer. Das Recht zur Preisanpassung gilt nicht, wenn die Lieferung oder Fertigstellung innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsschluss erfolgen sollte oder wenn wir über unsere bereits zugestellte Lieferung (z B ausgelieferte Ware) und bereits ausgeführte Leistung bereits eine Rechnung erstellt haben.
    3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten.
  4. Zahlungsbedingungen
    1. Lieferungen und Leistungen der Firma USET erfolgen grundsätzlich nach 100% Vorkasse vor Lieferung (Lieferung nach vollständigem Zahlungserhalt). Eine Belieferung auf Rechnung oder anderen Zahlungsarten ist nur möglich, sofern dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden ist.
    2. Rechnungsbeträge müssen spätestens 3 Tage nach Zugang der Rechnung auf einem auf der Rechnung angegebenem Konto gutgeschrieben sein, sofern nichts anderes auf der Rechnung vermerkt ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt ohne weitere Mahnung Verzug (§ 286 II Nr.2 BGB) ein.
    3. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des Zahlungsziels, so ist die Firma USET berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    4. Nach Abschluss des kaufmännischen Mahnverfahrens ist der Auftragnehmer berechtigt, den Forderungseinzug an Dritte zu übergeben. Der Kunde trägt in diesem Fall die für den Forderungseinzug üblichen Gebühren als Verzugsschaden.
    5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, aus dem sich unser Zahlungsanspruch ergibt.
  5. Lieferung und Leistungen
    1. Inhalt und Umfang der von der Firma USET geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, Proforma-Rechnung (Proforma-Invoice) oder Rechnung (Invoice) der Firma USET.
    2. Die Lieferungen erfolgen nach den Allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) oder den Bedingungen des beauftragten Paketdienstes (z B DHL, GLS etc.).
    3. Sofern sich aus unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transportes gehen zu Lasten des Kunden (bei Unternehmern gem. §1 (2) a.) Eine Transportversicherung in vollem Wertumfang, die über die gesetzliche Transportversicherung der Spedition oder des Paketdienstes (DHL, GLS) hinausgeht, schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.
    4. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig. Teilleistungen gelten als einzelnes Geschäft und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
    5. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Ferner gelten alle Liefertermine vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung von der Firma USET. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin nicht eingehalten und hat der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt, so kann er nach dessen fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
    6. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerungen von seiten des Vorlieferanten/Herstellers/Ausgangslagers/Spedition/Paketdienstes in der Belieferung von Modulen/ Wechselrichtern oder anderen Photovoltaik Komponenten, Krieg oder hoheitliche Anordnungen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Pandemien, Flutkatastrophen, Überschwemmungen, Zuliefererprobleme usw. ), die Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
    7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Liefer- oder Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Daneben ist die Schadenersatzhaftung auf einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    8. Bei Waren, die per Spedition geliefert werden (z B Paletten), erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“, also bis zu der der Lieferadresse nächst gelegenen öffentlichen Bordsteinkante, sofern sich aus der Auftragsbestätigung, Proforma-Rechnung (Proforma-Invoice) oder Rechnung (Invoice) von USET nichts anderes ergibt und sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lang Gut (z B Aluminium Profile) ist der Kunde für die Annahme vom LKW zuständig (in den meisten Fällen helfen die LKW Fahrer beim Abladen, allerdings kann es manchmal Ausnahmen geben).
    9. Bei Selbstabholung informiert USET den Kunden zunächst per E-Mail oder Telefon darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail oder dem Telefonat kann der Kunde die Ware nach Absprache beim angegebenen Abhollager abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten, allerdings kann in Einzelfällen eine Packpauschale oder Lagergebühr, die im Auftrag vorher vereinbart wird, berechnet werden, berechnet.
    10. USET tätigt neben der Warenlieferung keine Installationsleistungen für Kunden. Sofern Installationsleitungen mit der von USET gelieferten Waren ausgeführt werden, so werden diese nicht von USET, sondern entweder vom Kunden selbst oder über einen externen Installateur ausgeführt. Für die Installation der gelieferten Waren übernimmt USET keine Haftung und keine Gewährleistung.
    11. Wird USET durch einen Zulieferanten nicht oder mit anderer Ware als für diesen Auftrag bestellt beliefert, so kann USET von dem Vertragspartner die Änderung des Auftrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Änderung des Vertrages ist jedoch nur möglich, wenn vergleichbare Ware mit mindestens gleich hoher Qualität (z B bauähnliche Module mit gleicher Leistung) angeboten werden. Kommen beide Parteien bei Abweichungen nicht zu einer Einigung, so kann jeder für sich vom Vertrag zurücktreten. Kommt es zur Auflösung oder Änderung des Vertrages, so hat der Käufer nicht das Recht andere Forderungen gegen USET geltend zu machen.
  6. Annahme der Lieferung bzw. Leistung
    1. Der Kunde ist zur Annahme der Lieferung bzw. zur Entgegennahme der Leistung verpflichtet. Gerät er in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen (z B bei mehrfachen Anfahrten der Spedition).
  7. Prüfung der Lieferung
    1. Der Geschäftskunde hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf von außen erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei der Anlieferung erkennbarer Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens gemäß § 438 HGB zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Vorbehaltsware dient in diesem Fall der Sicherung unserer Ansprüche aus dem Kontokorrent.
    2. Ein Schadensfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Kunde die Vorbehaltsware versichert hat, werden uns Forderungen aus dem Versicherungsvertrag hiermit bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung abgetreten.
    3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu üblichen Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
    4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, (z.B. Installation der Solaranlage mit dem Dach), so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
    5. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft worden ist. Trifft der Kunde mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware in einer Kontokorrentforderung aufgehen lässt, so gilt die Forderung, die zugunsten des Kunden aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, in Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
    6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und Miteigentumsanteile sowie über die gemäß Abs. (5) an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns Zutritt zu seinen Lagern zwecks Besichtigung und Abtransport der Vorbehaltsware zu gewähren.
    7. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, die 10 % unserer Forderungen erreichen, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und Wegschaffung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und diese zurückzunehmen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt vom Vertrag. Ebenso sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde unverzüglich verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung der Forderungen an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben bekannt zugeben sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
    8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Nettowert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  9. Gewährleistung
    1. Bei Geschäftskunden setzen Mangelanspruche voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher Art binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind von Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Anlieferung schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
    3. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
    4. Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Kunde oder die zur Abnahme berechtigte Person die Ware mit anderen Waren vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
    5. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Unternehmer, leistet die Firma USET Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte jedoch angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Tritt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
    6. Mangelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Auf Schadenersatz gerichtete Mängelanspruche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ADSp, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma USET beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass die Firma USET den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  10. Haftung
    1. Außerhalb zwingender gesetzlicher Vorgaben (zum Beispiel unbeschränkte Haftung für Personenschäden, Produkthaftung) haftet die Firma USET, ihre Mitarbeiter und in die Vertragsabwicklung einbezogene Dritte (§ 3 Nr. 5) nur im Rahmen dieser Bedingungen.
    2. Die Firma USET haftet, soweit Schäden nicht auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht („Kardinalpflicht“) beruhen, nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
    3. Soweit die zurechenbare Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet die Firma USET auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
    4. Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde, zum Beispiel durch Verletzung einer seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten, den Schaden mit verursacht hat. Im Zweifel hat der Kunde einen entsprechenden Nachweis über die Erfüllung dieser Pflichten zu erbringen.
    5. Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden versicherbar und im Verkehrskreis des Kunden üblicherweise durch den Kunden versichert wird.
    6. Eine Haftung ist ferner ausgeschlossen, soweit Schäden aus Störungen und Ausfallen entstanden sind, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der Firma USET liegen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf Fehler und Mängel an Produkten Dritter, welche von der Firma USET im Rahmen ihrer Leistungen bereitgestellt werden, zurückzuführen sind, es sei denn, der Fehler oder Mangel hatte vor Leistungserbringung durch die Firma USET erkannt werden müssen.
    7. Bei Garantien/Gewährleistung beschränkt sich jeder Anspruch nur auf die durch den Hersteller zugesagten Garantieleistungen. Bei Solarmodulen, Wechselrichtern, Lader-Reglern, Speichersystemen (z B Batterien) gelten die Garantiebedingungen der Hersteller.
  11. Änderungsvorbehalt
    1. Die Firma USET ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden, Preislisten und Leistungsbeschreibungen unter den Voraussetzungen des § 11, Nr. 2-3 zu ändern.
    2. Änderungen oder der Hinweis, wo die Änderungen zu finden sind, werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
    3. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf der Webseite www.uset-gmbh.de eingesehen werden oder auf elektronischem Wege (z. B. als PDF Datei) angefordert werden.
  12. Veränderte Verhältnisse beim Vertragspartner
    1. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort füllig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Vertragspartners zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiterzuliefern.
    2. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Vertragspartners oder bei Beantragung eines Insolvenz oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
  13. Widerrufsrecht
    1. Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht wie in der Widerrufsbelehrung beschrieben zu.

F) Schlussbestimmungen

  1. Datenschutz
    1. USET wird Daten des Kunden zur Auftragsabwicklung verwenden und bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen speichern.
    2. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten die Datenschutzhinweise von USET.
  2. Schlussbestimmungen
    1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den  Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Diese Rechtswahl gilt bei Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften dieses Mitgliedstaates entzogen wird. Die Rechtswahl gilt bezüglich des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht bei Verbrauchern, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Europäischen Union liegen.
    2. Die EU-Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
    3. USET ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.